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Vertrag.

Publié le 06/12/2021

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Vertrag
Vertrag, wichtigstes privatrechtliches Gestaltungsmittel, zu dessen Zustandekommen in der Regel zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden: Der eine
macht ein Angebot (einen Antrag), der andere erklärt sein Einverständnis (durch Annahme des Angebots). Verträge sind mehrseitige Rechtsgeschäfte, weil Rechtserfolg hier
nur durch das gemeinsame Handeln mehrerer Personen eintreten kann (im Gegensatz zum einseitigen Rechtsgeschäft, bei dem bereits das Handeln einer einzelnen
Personen zum Rechtserfolg führt, z. B. Testament, Kündigung).
Verträge können schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Natur sein. Ein Schuldverhältnis ist ein Verhältnis von Rechten und Pflichten zwischen zwei oder mehreren
Personen (beispielsweise durch Kaufvertrag, Mietvertrag, Bürgschaft); sachenrechtliche Verträge haben Rechte zum Inhalt, die gegenüber jedem wirken (beispielsweise
Übereignung von Eigentum). Aber auch familienrechtliche Angelegenheiten können Inhalt von Verträgen sein (Vereinbarung des ehelichen Güterstandes in einem
Ehevertrag). Verträge, die gegen ein Gesetz verstoßen oder sittenwidrig sind, sind nichtig.
Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit: Jeder darf selbst entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließen will und ob er überhaupt einen Vertrag abschließen will
(Abschlussfreiheit); auch die inhaltliche Ausgestaltung ist frei (Gestaltungsfreiheit).
Die Vertragsfreiheit ist in manchen Fällen eingeschränkt. So sind einige Unternehmen aufgrund ihrer Monopolstellung gesetzlich dazu gezwungen, Verträge abzuschließen.
Hierzu gehören u. a. Energieversorgungsunternehmen, Personenbeförderungsunternehmen, Apotheken, Schlachthäuser. Auch die Gestaltungsfreiheit ist gesetzlich
eingeschränkt, wenn der Vertrag sachenrechtlicher Natur ist.
Grundsätzlich gilt für Verträge auch Formfreiheit: Ein mündlich geschlossener Vertrag ist wirksam. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen. Einige Verträge müssen schriftlich
geschlossen werden (beispielsweise eine Bürgschaft oder ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr gelten soll); eine notarielle Urkunde ist notwendig bei Verkauf und Kauf
eines Grundstücks oder beim Schenkungsversprechen. Auch durch Vereinbarung können sich die Vertragspartner auf eine bestimmte Form festlegen.
Im alltäglichen Verkehr, beispielsweise beim Einkauf in einem Laden, ist man sich häufig über den Unterschied zwischen dem Kaufvertrag (schuldrechtlicher Vertrag) und
dem Übereignungsvertrag (sachenrechtlicher Vertrag) nicht im Klaren. Wer sagt, er habe eine Tafel Schokolade gekauft, glaubt normalerweise, dass ihm durch den
Kaufvertrag, den er mit dem Verkäufer abgeschlossen hat, auch Eigentum an der Schokolade verschafft worden sei. Nach deutschem Recht sind bei dem Einkauf aber
insgesamt drei Verträge geschlossen worden. Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen: Der Verkäufer bietet seine Ware an (Angebot); der Kunde erklärt, dass er eine
Tafel Schokolade kaufen will (Annahme des Angebots). Dadurch ist ein Schuldverhältnis begründet, aus dem der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zu übergeben und
Eigentum an der Ware zu verschaffen; der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 BGB). Der Kaufvertrag ist also ein Verpflichtungsgeschäft.
Danach folgen die entsprechenden Erfüllungsgeschäfte (Verfügungsgeschäfte): Der Verkäufer verschafft dem Kunden Eigentum an der Ware, indem Verkäufer und Kunde
einig werden, dass das Eigentum übergehen soll und der Verkäufer die Ware übergibt (§ 929 BGB). In gleicher Weise findet die Übereignung des Geldes statt.
Im deutschen Recht gilt des Weiteren (anders als in romanischen Ländern), dass Verfügungsgeschäfte unabhängig vom Grundgeschäft sind (in obigem Beispiel: vom
Kaufvertrag). Die Übereignung der Tafel Schokolade und des Geldes ist in jedem Falle wirksam, der Grund für die Übereignung ist kein Bestandteil des
Übereignungsvertrags. Sollte der Kaufvertrag also aus irgendeinem Grund nichtig sein, so ist die Wirksamkeit des Übereignungsvertrags nicht davon betroffen. Diese
Regelung soll vor unerträglichen Unsicherheiten im Rechtsverkehr schützen.

Verfasst von:
Holger Krause
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