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Verjährung.

Publié le 06/12/2021

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Verjährung.
1

EINLEITUNG

Verjährung, juristische Bezeichnung für den Zeitablauf, der ein Recht unabhängig vom Willen der Beteiligten entkräftet oder begründet.

2

PRIVATRECHT

Im bürgerlichen Recht (siehe Privatrecht) bewirkt die Verjährung, dass der Schuldner, gegen den sich ein Anspruch auf Zahlung oder sonstige Leistung richtet, nach Ablauf
der Verjährungsfrist die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann, und zwar mit der Erklärung, der Anspruch sei verjährt (so genannte Einrede). Da der Anspruch im
Rechtssinne jedoch nicht erlischt, kann der Schuldner ihn weiterhin erfüllen. Allerdings kann das zur Erfüllung des verjährten Anspruchs Geleistete deshalb nicht
zurückverlangt werden, weil die Leistung in Unkenntnis der Verjährung erbracht wurde.
Der Sinn der Verjährung liegt hier im Schutz des Anspruchsgegners vor der Geltendmachung veralteter Ansprüche: Seine Beweismöglichkeiten, dass der Anspruch
möglicherweise zu Unrecht erhoben wird, haben sich nach der langen Zeit verschlechtert, und es ist ihm nicht zumutbar, für unbegrenzte Zeit finanzielle Rücklagen für noch
unbezahlte Forderungen zu bilden. Außerdem sollen die Gerichte vor der Austragung von Rechtsstreiten über veraltete Ansprüche geschützt werden und somit der
Rechtsfrieden gewahrt werden.

2.1

Beginn der Verjährungsfristen, Hemmung und Neubeginn

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bestimmte Ereignisse hemmen die Verjährung, was bedeutet, dass in dieser Zeit die Verjährung nicht weiterläuft. Beispielsweise ist die Verjährung von Ansprüchen von
Eheleuten untereinander gehemmt, solange die Ehe besteht.
Als Ablaufhemmung bezeichnet man den Umstand, dass die Verjährung allgemein frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung eintreten kann, bei nicht voll
Geschäftsfähigen, die keinen gesetzlichen Vertreter haben, frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig, also etwa
volljährig wird, oder der Mangel in der Vertretung behoben wird.
Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass eine Frist mit einem bestimmten Ereignis erneut zu laufen beginnt. Die Verjährung beginnt nach der Neuregelung durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nur noch dann neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird.

2.2

Dauer der Verjährungsfristen

Für unterschiedliche Ansprüche gelten unterschiedliche Verjährungsfristen:
Die so genannte regelmäßige Frist beträgt drei Jahre. Diese gilt immer dann, wenn gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist. Diese regelmäßige Frist gilt etwa bei
beweglichen Sachen für den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe und Übereignung der Sache und für den Anspruch des Verkäufers auf den
vereinbarten Kaufpreis, für die Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer aus einem Werkvertrag, für Darlehensansprüche, für den Anspruch des Vermieters auf
Zahlung des Mietzinses und grundsätzlich auch bei Schadensersatzansprüchen.
In 30 Jahren hingegen verjähren etwa, soweit nichts anderes bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus dem Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig
festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus Vergleichen.
Zu den Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen siehe Gewährleistung.

3

STRAFRECHT

Im Strafrecht bewirkt die Verjährung von Straftaten, dass der Staat eine Person, die einer Straftat verdächtigt wird, nicht mehr strafrechtlich verfolgen darf, wenn die
Begehung zu lange her, d. h. verjährt ist. Die Frist beginnt mit der Begehung der Straftat oder der Ordnungswidrigkeit. Ihre Dauer hängt von der Schwere der jeweiligen Tat
ab bzw. von dem im Gesetz vorgeschriebenen Höchstmaß einer Freiheitsstrafe. Eine Sachbeschädigung, die im Höchstmaß mit zwei Jahren Gefängnis bestraft wird, verjährt
schon nach drei Jahren, ebenso Trunkenheit im Verkehr, wenn sie folgenlos bleibt. Verursacht der betrunkene Fahrer einen Unfall, sind es bereits fünf Jahre. Ein schwerer
Raub verjährt erst nach zehn Jahren. Verbrechen wie Mord und Völkermord verjähren nie.
Die Verjährung wird unterbrochen mit dem Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Tatverdächtigen. Nach einer Neuregelung ruht die Verjährung
einer Straftat auch dann, wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Neben der oben
beschriebenen Verfolgungsverjährung gibt es eine so genannte Vollstreckungsverjährung, die bewirkt, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine von einem Richter
rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf.
Bei Straftaten, die ein Staatsoberhaupt oder Mitglied des Bundestages oder Landtages während seiner Amtszeit, in der es gegen Strafverfolgung immun war, möglicherweise
begangen hat, ruht die Verjährung während der Dauer der Amtszeit. Besondere Verjährungsvorschriften gelten für Straftaten, die in der DDR sowie in der
nationalsozialistischen Zeit begangen wurden.

Bearbeitet von:
Daniel Winteler
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