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Sexualstraftat.

Publié le 06/12/2021

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Sexualstraftat.
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EINLEITUNG

Sexualstraftat, Sammelbegriff für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Mannes, einer Frau oder eines Kindes, früher auch Sittlichkeitsdelikte genannt.
Die Sexualstraftaten sind im deutschen Strafgesetzbuch in den §§ 174 bis 184c des Strafgesetzbuches geregelt, im österreichischen Strafgesetzbuch in den §§ 202 bis 220a,
im schweizerischen Strafgesetzbuch von 1937 in den Artikeln 187 bis 200.
Geschützt werden soll nach neuerem Verständnis nicht mehr die Sittlichkeit als solche. Vielmehr steht der Schutz vor gewaltsamen Eingriffen in die Freiheit der
Entscheidung in sexuellen Dingen, außerdem der Schutz der sexuellen Entwicklung junger Menschen sowie der Ehe und Familie im Vordergrund.

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DIE EINZELNEN STRAFTATEN

Zu den einzelnen Sexualstraftaten gehören u. a. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Kuppelei, Zuhälterei und Förderung der Prostitution. Die
Prostitution selbst ist legal, gilt allerdings als sittenwidrig, was dazu führt, dass Prostituierte zwar Steuern zahlen, eine Sozialversicherung aber vom Staat abgelehnt wird.
Neuerdings findet hier ein Wertewandel statt; so hat die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts in Berlin am 1. Dezember 2000 entschieden, dass Prostitution nicht mehr
grundsätzlich sittenwidrig ist.
Weiter gehören Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses dazu. Außerdem die Verbreitung pornographischer Schriften, wobei zwischen einfacher und harter
Pornographie unterschieden wird. Unter Letzteres fällt die Darstellung von sexuellen Handlungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird im Beschäftigtenschutzgesetz erfasst. Eine Sexualstraftat, die von der organisierten Kriminalität in großem Umfang betrieben
wird, ist der Menschenhandel, bei dem das minderjährige oder sonst hilflose Opfer mit Gewalt, List oder durch Drohung zur Prostitution im In- oder Ausland gezwungen
wird.

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STRAFVERFOLGUNG VON SEXUALSTRAFTATEN

Unter dem Eindruck einer Zunahme von Sexualstraftaten wurden seit 1998 in Deutschland die Strafdrohungen für Sexualstraftaten stark erhöht, bis hin zur lebenslänglichen
Freiheitsstrafe, z. B. bei dem nunmehr als Verbrechen eingestuften schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, der neuerdings mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (statt
bisher zehn) bestraft wird. Für Vergewaltigung mit Bedrohung durch eine Schusswaffe kann eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren verhängt werden.
In Österreich beträgt die maximale Freiheitsstrafe für die so genannte Schändung mit Todesfolge (außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Frau)
15 Jahre (mindestens fünf Jahre); für die Vergewaltigung mit Todesfolge beträgt sie 20 Jahre. In Deutschland wurde die Mindeststrafe für Vergewaltigung mit Todesfolge auf
zehn Jahre erhöht (maximal lebenslänglich).
Bereits nach der ersten Wiederholungstat kann für Sexualverbrecher nach der Strafverbüßung Sicherheitsverwahrung in einem Gefängnis (siehe Strafvollzug; Haft)
angeordnet werden, wenn bei solchen Tätern eine krankhafte psychische Veranlagung den Hintergrund des Delikts bildet, so dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellen. Ferner wurde bei Strafen von mindestens einem Jahr eine sich automatisch anschließende behördliche ,,Führungsaufsicht" eingeführt. Verurteilte Sexualstraftäter
sollen zudem eine bessere sozialtherapeutische Betreuung erfahren. Wenn der Täter bei der Begehung der Tat infolge einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war,
kann er statt der Bestrafung als Maßregel der Besserung und Sicherung in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden.
In regelmäßigen Abständen werden in der Öffentlichkeit (besonders nach Aufsehen erregenden Fällen) drastische Strafverschärfungen - bis hin zur in Deutschland
grundgesetzlich verbotenen Todesstrafe - diskutiert. Dies erscheint jedoch gerade angesichts der triebhaften (und damit rational nicht steuerbaren) Verhaltensstruktur
vieler Täter allein schon in präventiver (vorbeugender) Hinsicht als fragwürdig.
Für die Strafverfolgung von Sexualstraftaten gilt zum Teil das Weltrechtsprinzip. Danach werden diese Straftaten nach deutschem Strafrecht verfolgt, ohne Rücksicht auf das
Recht des Tatortlandes. Dies gilt für harte Pornographie, Menschenhandel und schweren Menschenhandel.
Im Strafprozess gelten für die Verfolgung von Sexualstraftaten besondere Opferschutzregelungen.

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GESCHICHTE

Die Bestrafung von Sexualdelikten hat sich im Lauf der Zeit stark verändert. Neben der Prostitution und dem Schwangerschaftsabbruch betrifft dies auch die die Strafbarkeit
der Homosexualität. Im ersten deutschen Reichsstrafgesetzbuch von 1532 hieß es, dass Homosexuelle mit dem Tod durch Verbrennen bestraft werden sollten. Im
österreichischen Gesetzbuch von 1787 werden Homosexuelle noch als politische Verbrecher mit Gefängnis, Arbeitslager oder Prügelstrafe bestraft. Noch im preußischen
Strafrecht (1794) mit Zuchthaus und Prügelstrafe geahndet, wurde mit der Aufklärung etwa ab 1800 vielerorts die Strafbarkeit der Homosexualität ganz aufgehoben.
Andererseits sah man nun Homosexualität als Krankheit an, die es zu therapieren galt: Die Rezepte reichten von Ehetherapie, kalten Bädern, harter Arbeit bis hin zur
Kastration und Elektroschocktherapie. Ein berühmtes Beispiel in England ist der Schriftsteller Oscar Wilde, der wegen seiner homosexuellen Beziehung zu einem jüngeren
Adligen ins Zuchthaus kam.
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), das 1891 in Kraft trat, war widernatürliche Unzucht unter Homosexuellen strafbar. Mit der Berufung Adolf Hitlers zum Reichskanzler
am 31. Januar 1933, also mit dem Beginn des Dritten Reiches, erfolgte eine Trendwende: Da Homosexuelle nach Meinung der Nationalsozialisten Sexualität ohne
Fortpflanzungsabsicht ausübten und damit nicht zur Stärkung des von Hitler propagierten ,,arischen Herrenvolkes" beitrugen, wurden sie verfolgt. Bei lesbischen Frauen sah
man das Laster als nicht so ausgeprägt an, als dass man ein Bestrafung nach § 175 StGB für nötig hielt.
Neben einer Reihe von Gesetzen, die dazu dienen sollten, den von Hitler propagierten ,,arischen Herrenmenschen" zu ,,züchten", wozu Gesetze zur Verhütung erbkranken
Nachwuchses, Junggesellensteuer, Mutterkreuze sowie großzügige Ehestandsdarlehen und Kindergeld gehörten, wurden das Sonderdezernat Homosexualität gegründet und
im Sommer 1935 § 218 (Abtreibung) und § 175 verschärft. War bis dahin nur ,,widernatürliche Unzucht" strafbar (Anal- und Oralverkehr), wurde nun auch gegenseitige
Onanie strafbar, ohne dass es auf die ,,Beischlafähnlichkeit" noch ankam. Selbst Küsse, ,,in wollüstiger Absicht ausgetauscht", und sogar Berührungen und Blicke waren
strafbar. Etwa 50 000 homosexuelle Männer kamen in der Zeit zwischen 1939 und 1945 in die Gefängnisse und Konzentrationslager, wo sie als Erkennungszeichen den
,,rosa Winkel" tragen mussten. Eine Kastration war zum Teil die einzige Möglichkeit für Homosexuelle freizukommen.
In der Bundesrepublik wurde erst zum 25. Juni 1969 der § 175 StGB in seiner bis dahin unverändert gebliebenen nationalsozialistischen Fassung aufgehoben. Am
23. November 1973 wurde das Pornographieverbot gelockert und die Strafbarkeit von Gotteslästerung, von Ehebruch sowie von Homosexualität unter Erwachsenen
gestrichen; strafbar blieben nach § 175 homosexuelle Kontakte zu Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren). 1994 wurde § 175 auch in dieser Fassung gänzlich
gestrichen; sexueller Kontakt zu Minderjährigen wird seither unabhängig vom Geschlecht bestraft. In Österreich hob 1971 Justizminister Broda die Strafbarkeit von
homosexuellen Handlungen auf.

Verfasst von:
Eva Engelken
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