Databac

Privatrecht.

Publié le 06/12/2021

Extrait du document

Ci-dessous un extrait traitant le sujet : Privatrecht.. Ce document contient 824 mots. Pour le télécharger en entier, envoyez-nous un de vos documents grâce à notre système d’échange gratuit de ressources numériques ou achetez-le pour la modique somme d’un euro symbolique. Cette aide totalement rédigée en format pdf sera utile aux lycéens ou étudiants ayant un devoir à réaliser ou une leçon à approfondir en : Echange
Privatrecht.
1

EINLEITUNG

Privatrecht oder Zivilrecht, die Regelung der rechtlichen Beziehungen der Bürger bzw. natürlichen und juristischen Personen untereinander nach den Prinzipien der
Gleichordnung und Privatautonomie. Unter Privatautonomie versteht man die dem Einzelnen rechtlich eingeräumte Möglichkeit, seine Rechtsverhältnisse durch Verträge frei
zu gestalten. Den Gegensatz zum Privatrecht bildet das öffentliche Recht. Zum Privatrecht gehört insbesondere das bürgerliche Recht, sowie das Handels-, Gesellschafts-,
Wertpapier- und Urheberrecht.

2 BÜRGERLICHES RECHT
2.1 Geschichte
Das bürgerliche Recht ist das den Bürger in seinen privatrechtlichen Beziehungen zur Umwelt betreffende Recht des täglichen Lebens. Das heutige bürgerliche Recht im
deutschsprachigem Raum ist im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung aus einer Verschmelzung von römischem und deutschem Recht entstanden. Getragen vom
Gedanken des Humanismus beeinflusste die römische die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts maßgeblich. Das Gesetzgebungswerk des oströmischen Kaisers
Justinian (siehe Codex Justinianus) und insbesondere die Pandekten waren in Europa seit dem Mittelalter wieder entdeckt worden und gelangten über die scholastischen
Universitäten nach Deutschland. Dort wurde das römische Recht langsam vom uneinheitlichen und zersplitterten deutschen Recht assimiliert. Das deutsche Privatrecht war
in germanischer Zeit gewohnheitsrechtlich entstandenes Stammesrecht und erstmals in karolingischer Zeit schriftlich fixiert worden. Beeinflusst von der
Naturrechtsbewegung entstanden die ersten großen Gesetzeswerke im deutschsprachigen Raum der Neuzeit, nämlich das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 und
das Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch von 1811. Das Wechselrecht wurde 1849 und 1861 das Handelgesetzbuch für die Staaten des Deutschen Bundes erlassen. Seit
1820 forderte der Heidelberger Rechtsprofessor Thibaut ein einheitliches bürgerliches Gesetzbuch für ganz Deutschland. Dagegen stellte sich jedoch von Savigny, der
wichtigste Vertreter der historischen Rechtsschule. Ab 1874 arbeitete eine Kommission an einem Entwurf zur Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aufgrund der
Kritik maßgeblicher Rechtsgelehrter an diesem ersten Entwurf arbeitete eine zweite Kommission einen Gegenentwurf aus, der dann von den zuständigen
Gesetzgebungsorganen des Deutschen Reiches kodifiziert wurde. Das BGB wurde am 18. August 1896 für das gesamte Deutsche Reich erlassen und ist am 1. Januar 1900
in Kraft getreten. Das BGB beeinflusste maßgeblich andere Gesetzeswerke, so z. B. das japanische Gesetzbuch, das schweizerische Zivilgesetzbuch und das griechische
Gesetzbuch.

2.2

Aufbau und Inhalt des BGB

Das BGB besteht aus fünf Büchern. Im ersten Buch, dem ,,Allgemeinen Teil", werden Rechtsgrundsätze für alle Rechtsgebiete aufgestellt. Dort finden sich z. B. Regelungen
über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Stellvertretung und Bevollmächtigung sowie die Verjährung. Im zweiten Buch (,,Schuldrecht") finden sich Regelungen über die
persönlichen Rechtsbeziehungen zweier Beteiligter (z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag). Das dritte Buch (,,Sachenrecht") regelt die Zuordnung des Eigentums an beweglichen
Sachen und Grundstücken sowie die Eigentumsbeschränkungen durch Belastungen (z. B. Hypothek und Pfandrecht). Das vierte Buch enthält das Familienrecht, wie z. B.
Teile des Eherechts, während das fünfte Buch das Erbrecht regelt. Das BGB wurde mehrfach aufgrund des Wandels der sozialen Verhältnisse sowie der ethischen
Wertvorstellungen vom Gesetzgeber geändert, so z. B. 1938, 1969 und 1976.
Das BGB wird inzwischen durch verschiedene Sondergesetze ergänzt, wie z. B. das Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
das Ehegesetz.

3 DAS HANDELSRECHT
3.1 Geschichte und Rechtsquellen
Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Das Handelsrecht hat sich aus dem deutschen und italienischen Stadtrecht entwickelt. Das Allgemeine Deutsche
Handelsgesetzbuch von 1861 und das Handelsgesetzbuch (HGB) von 1897 wurden stark vom französischem Code de Commerce (1807) geprägt.
Die wesentlichen Regelungen des Handelsrechts finden sich im HGB. Daneben gibt es aber auch mehrere Sondergesetze, wie z. B. das Aktiengesetz, das Gesetz betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Daneben gibt es das Handelsgewohnheitsrecht und die Handelsbräuche
(§ 346 HGB). Sie spielen aufgrund des Prinzips der Selbstverantwortlichkeit im Handelsrecht und des Bedürfnisses nach Einfachheit, Schnelligkeit und Verlässlichkeit eine
wichtige Rolle.
In Österreich wurde das deutsche HGB 1939 übernommen. In der Schweiz ist das Handelsrecht im Obligationenrecht von 1881 mitgeregelt.

3.2

Grundprinzipien des Handelrechts

Das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit ist für den Rechtsverkehr unter Kaufleuten wesentlich. Ein Unternehmer, der sich im freien Wettbewerb behaupten muss, muss auch
seine Geschäfte frei gestalten können. So tritt die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch den Gesetzgeber im Vergleich zum bürgerlichen Recht stark zurück. Der
Kaufmann muss seine Risiken im Handelsverkehr selbst einschätzen und die Verantwortung dafür übernehmen. Ein weiteres wichtiges Prinzip des Handelsverkehrs ist die
Einfachheit und Schnelligkeit. Das Handelsrecht lockert daher viele Formvorschriften, wie z. B. die Schriftform, auf und zwingt den Kaufmann zu raschen Äußerungen bzw.
Reklamationen. Ferner spielt der Vertrauensgrundsatz im Handelsrecht eine große Rolle. So muss sich z. B. jemand, der vorgibt, er sei Kaufmann, im Rechtsverkehr auch
als solcher behandeln lassen.

3.3

Aufbau des Handelsgesetzbuchs

Das erste Buch des HGB (,,Handesstand") regelt den Status der Kaufleute, Handelsfirmen, Handlungsgehilfen, Prokuristen (siehe Prokura), Handelsvertreter und
Handelsmakler. Im zweiten Buch werden Handelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft geregelt. Das dritte
Buch beschäftigt sich mit den Handelsbüchern und das vierte Buch mit den verschiedenen Handelsgeschäften bzw. Handelsverträgen, z. B. mit dem Handelskauf, dem
Kommissionsgeschäft, dem Speditionsgeschäft und dem Frachtgeschäft.

Verfasst von:
Helmut W. Müller
Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

↓↓↓ APERÇU DU DOCUMENT ↓↓↓