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Insolvenz.

Publié le 06/12/2021

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Insolvenz.
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EINLEITUNG

Insolvenz (von lateinisch solvere: [Schulden] abtragen, bezahlen), Zahlungsunfähigkeit, d. h. das auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, nach außen erkennbare und
voraussichtlich andauernde Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldschulden zu bezahlen.
1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft. Bis dahin gab es bei Zahlungsunfähigkeit drei Verfahren: Konkurs, Vergleich und die in den neuen Bundesländern praktizierte
Gesamtvollstreckung. Durch die neue Ordnung wurden Insolvenzverfahren auch für Privatpersonen ermöglicht (Privatinsolvenz, siehe unten). Der Begriff Insolvenz hat
seitdem den Begriff Konkurs zunehmend verdrängt. Der Volksmund bevorzugt die Wörter Pleite oder Bankrott; im offiziellen Sprachgebrauch ist Bankrott allerdings die
Bezeichnung für eine Insolvenz, die schuldhaft herbeigeführt wurde.

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SCHWÄCHEN DES ALTEN RECHTS

Die Insolvenzordnung soll vor allem die Eröffnung des Verfahrens erleichtern sowie seine Durchführung vereinfachen und, über einen Insolvenzplan, die Chancen einer
Sanierung verbessern.
Mit der Änderung der Rechtslage wurde der steigenden Zahl von Firmeninsolvenzen Rechnung getragen: 1960 beispielsweise kam es zu etwa 3 000 Insolvenzen, 1980 gab
es 9 100, 1990 waren es 13 270 und 1995 bereits 21 000. Gleichzeitig sank der Anteil der Fälle, die in einem Vergleichsverfahren mündeten, von 11 Prozent (1960) auf
unter 1 Prozent (1995). Der Anteil der ,,mangels Masse" abgelehnten Verfahren stieg von etwa 32 Prozent (1960) auf über 75 Prozent (1995), da offensichtlich in den
meisten Unternehmen nicht genügend Substanz für ein Konkursverfahren vorhanden war. Die Zahl der Unternehmen, die Insolvenz anmeldeten, stieg jedoch auch nach der
Gesetzesänderung weiter an: Für das Jahr 2004 vermeldete das Statistische Bundesamt 39 213 Insolvenzen. Der deutliche Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass die
Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens häufiger genutzt wurde. Der Insolvenzplan mit der darin intendierten Chance der Sanierung ist allerdings immer noch ein
Ausnahmefall geblieben.
Dem alten Konkursrecht (Konkursordnung von 1877) lag eine wirtschaftliche Struktur zugrunde, in der Unternehmenszusammenbrüche aus einer Krisensituation
resultierten und die betroffenen Firmen trotzdem genügend Substanz hatten, um in einem geregelten Verfahren abgewickelt zu werden. Auch das Vergleichsverfahren von
1935 setzte mit einer Mindestquote von 35 Prozent eine gesicherte Grundlage des Unternehmens voraus: Ein Vergleich war nur dann zulässig, wenn das Unternehmen seine
Gläubiger mindestens zu 35 Prozent bar zufrieden stellen konnte. Spätestens seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts war jedoch der Trend erkennbar, dass die
Wirtschaftssubjekte ihre Tätigkeiten verstärkt über Kredite finanzierten. Das Problem dieses komplexen Systems der Verschuldung bestand darin, dass der Ausfall eines
einzelnen Gliedes eine Kettenreaktion auslösen konnte; im Fall der Insolvenz war immer seltener genügend Substanz für ein Vergleichs- oder Konkursverfahren vorhanden.
Die Insolvenzrechtsreform versuchte, dieser Tatsache Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass unbefriedigte Gläubiger, die selbst in einem Netz aus Krediten hängen,
mit in den Strudel gerissen werden. Eine neue Verfahrensform ändert freilich nichts an der schuldenfinanzierten Basis.

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DIE INSOLVENZORDNUNG

Die Insolvenzordnung enthält folgende, gegenüber der Zeit vor 1999 mehr oder weniger neue Regelungen:
1. Zur Eröffnung ist lediglich die Deckung der Gerichts- und Verwaltungskosten notwendig.
2. Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen verhindern die Eröffnung nicht.
3. Bei juristischen Personen haften die Geschäftsführer subsidiär für die Verfahrenskosten.
4. Der Schuldner kann mit Einverständnis der Gläubiger unter Aufsicht eines Sachverwalters verwaltungs- und verfügungsbefugt bleiben.
5. Das Anfechtungsrecht wurde verschärft, um Vermögensverschiebungen im Vorfeld besser rückgängig machen zu können.
6. Die Gläubiger entscheiden über die Sanierungsmöglichkeiten des Unternehmens.
7. Über einen Insolvenzplan entscheiden die wirtschaftlich Betroffenen nach Maßgabe des Wertes ihrer Rechtsstellung.
8. Im Liquidationsfall werden alle allgemeinen Konkursvorrechte beseitigt.
9. Die Kreditsicherheiten behalten im Insolvenzverfahren ihren wirtschaftlichen Wert.
10. Der Sozialplan wird gemäß den im Gesetz über den Sozialplan genannten Höchstgrenzen geregelt.
11. Das Arbeitsgericht kann dem Verwalter erlauben, eilbedürftige Betriebsänderungen ohne Absprache mit dem Betriebsrat durchzuführen.
12. Der Schuldner erhält nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Chance, sich von den restlichen Schulden zu befreien.
13. Es wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) geschaffen.
Als Kernstück der neuen Insolvenzordnung gilt der Insolvenzplan. Er tritt an die Stelle des Vergleichsverfahrens und soll im Gegensatz zu diesem statt auf die Zerschlagung
des Unternehmens auf Sanierung abzielen und überlebensfähige Teile des Unternehmens retten. Es besteht ein Obstruktionsverbot, das die willkürliche Ablehnung durch
einzelne Gläubiger verhindert, wenn die Mehrheit der Gläubiger einem Sanierungsprogramm zugestimmt hat.
Das deutsche Insolvenzverfahren ähnelt in weiten Teilen den gesetzlichen Regelungen in Österreich und in der Schweiz. In Österreich wurde die alte Konkursordnung von
1914 im Jahr 1994 durch ein Insolvenzänderungsgesetz reformiert. Auch das Schweizer Schuldenbeitreibungs- und Konkursgesetz von 1889 wurde ebenfalls 1994
angepasst.

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DAS INSOLVENZVERFAHREN

Die formelle Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist der Insolvenzantrag. Gründe für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind die Zahlungsunfähigkeit, die
drohende Zahlungsunfähigkeit und - bei Kapitalgesellschaften - die Überschuldung (das Vermögen ist geringer als die Verbindlichkeiten). Der Insolvenzantrag kann vom
Schuldner oder von jedem Gläubiger (außer bei drohender Zahlungsunfähigkeit) gestellt werden; bei ausstehenden Lohn- und Gehaltszahlungen zählen auch Mitarbeiter zu
den Gläubigern. Unabhängig davon können sie für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit
Insolvenzgeld beantragen.
Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit des Insolvenzantrags, das Vorliegen des Insolvenzgrundes sowie das Vorhandensein einer den Kosten des Verfahrens
entsprechenden Insolvenzmasse. Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, wird der Insolvenzantrag abgewiesen. Ansonsten wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein
Insolvenzverwalter bestimmt.
Mit Eröffnung des Verfahrens verfügt der Insolvenzverwalter über das Unternehmensvermögen. Seine Aufgabe ist es, sich bis zu einem vom Gericht festgesetzten
Berichtstermin einen Überblick über den Zustand des Unternehmens zu verschaffen und einzuschätzen, ob eine Fortführung des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen
sinnvoll erscheint. Die endgültige Entscheidung über diese Frage trifft die Gläubigerversammlung, die sich aus den Gläubigern des Unternehmens zusammensetzt. Die
Gläubigerversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Forderungsbeträge.
Beschließt die Versammlung eine Fortführung, so erstellt der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan. Dieser hat zum Ziel, das Unternehmen wieder in den Bereich

positiver Erträge zu führen, aus denen die Forderungen der Gläubiger erfüllt werden können.
Wird das Unternehmen liquidiert, müssen alle Gläubiger ihre Forderungen bis zu einem Prüfungstermin geltend machen. Alle vom Insolvenzverwalter und der
Gläubigerversammlung für gültig befundenen Forderungen sind berechtigt, aus der Insolvenzmasse bezahlt zu werden. Die Begleichung darf aber nur in Bargeld erfolgen, es
muss also zunächst das vorhandene Vermögen verwertet werden. Dazu werden aus dem Bruttovermögen des Unternehmens in einem ersten Schritt diejenigen
Gegenstände ausgesondert, die sich im Eigentum Dritter befinden (z. B. geleaste Maschinen). Aus der verbleibenden so genannten Insolvenzmasse werden weitere Beträge
abgezogen: der Erlös von Gegenständen, für die einzelne Gläubiger Sicherungsrechte besitzen (Absonderung); der Ausfall von Forderungen, gegen die Gläubiger eigene
Forderungen geltend machen (Aufrechnung); die Kosten des Insolvenzverfahrens (z. B. Insolvenzverwalter, Gerichtskosten) und sonstige Masseverbindlichkeiten, speziell
durch Geschäfte während des Insolvenzverfahrens entstandene. Die verbleibende so genannte Teilungsmasse wird auf die noch offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger
verteilt.
Nach der Verteilung wird das Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss beendet. Ist das insolvente Unternehmen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw.
Genossenschaft, wird es gelöscht. Natürliche Personen können nun wieder mit noch nicht erfüllten Ansprüchen der Gläubiger konfrontiert sein; ihnen bleibt jedoch die
Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

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PRIVATINSOLVENZ

Mit der Schaffung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass auch die Verschuldung der privaten Haushalte ein gesellschaftlich
relevantes Ausmaß erreicht hat. Über Kundenkredite wurde eine steigende Zahl von Privatpersonen zahlungsunfähig; Schätzungen zufolge sind in Deutschland drei Millionen
Haushalte überschuldet. Ein Mittel zur Entschuldung stellt nun das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. 2004 gab es rund 79 000 private Insolvenzen (2003: 61 400). Etwa
49 100 der Betroffenen waren private Verbraucher (2003: 33 600), etwa 23 200 ehemals Selbständige (2003: 21 700), 4 200 waren natürliche Personen als Gesellschafter
oder Ähnliches (2003: 3700) und fast 2 500 waren als Erben in die Insolvenz geraten (2003: 2 400).
Erste Stufe eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der Versuch, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen. Mit Unterstützung z. B. einer Schuldnerberatung
strebt der Schuldner eine Einigung mit seinen Gläubigern an, etwa in Form von Ratenzahlungen, Stundung oder einem Teilerlass der Schuld. Wird keine Einigung erzielt,
kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wo erneut eine gütliche Einigung angestrebt wird. Ist dies wieder nicht möglich, beginnt das eigentliche
Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses kann, wenn keine Gegengründe wie etwa eine einschlägige Vorstrafe des Schuldners vorliegen, die so genannte Restschuldbefreiung
ankündigen. Für den Schuldner beginnt damit eine siebenjährige Wohlverhaltensperiode. Während dieser Zeit muss er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und
den pfändbaren Teil seines Gehalts an einen Treuhänder abführen. Hat er alle Auflagen erfüllt, tritt nach sieben Jahren die Restschuldbefreiung in Kraft; der ehemalige
Schuldner gilt unabhängig von der Höhe der ursprünglichen Zahlungsverpflichtungen als schuldenfrei. Macht sich der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode jedoch
eines Fehlverhaltens schuldig (z. B. eines Verstoßes gegen seine Meldepflichten), kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.

Bearbeitet von:
Lars Günther
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