Gesetz (Recht).
Publié le 06/12/2021
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Gesetz (Recht).
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EINLEITUNG
Gesetz (Recht), allgemein eine Regel, Vorschrift, Richtlinie oder Norm, nach der man handeln muss oder handelt. Im Recht unterscheidet man zwischen dem formellen und
materiellen Gesetzesbegriff.
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GESETZ IM FORMELLEN SINNE
Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluss der zuständigen Gesetzgebungsorgane, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht.
Die Gesetzgebung steht in einem demokratischen Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ausschließlich der legislativen Gewalt, also dem Parlament, zu. In der
Bundesrepublik Deutschland ist die Gesetzgebung prinzipiell den Länderparlamenten zugewiesen, soweit das Grundgesetz nicht explizit den Bund für zuständig erklärt. Die
meisten und bedeutendsten Sachgebiete fallen jedoch als ausschließliche, konkurrierende oder Rahmengesetzgebung in den Aufgabenbereich des Bundestages
(GG Art. 70 ff.).
Im förmlichen Gesetzgebungsverfahren werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht. Vom Bundestag beschlossene Gesetze werden dem Bundesrat vorgelegt. Verweigert der Bundesrat die erforderliche Zustimmung (Zustimmungsgesetze), wird
ein gemeinsamer Ausschuss der beiden Organe einberufen, über dessen Vorschläge oder Änderungen der Bundestag in einer erneuten Lesung beschließen muss. Bedarf ein
Gesetz nicht der Zustimmung durch den Bundesrat, kann dieser seinen Einspruch einlegen (Einspruchsgesetze), welcher vom Bundestag nur mit der entsprechenden
Stimmenmehrheit zurückgewiesen werden kann (GG Art. 76 ff.). Das nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetz muss vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden (Ausfertigung und Verkündung).
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GESETZ IM MATERIELLEN SINNE
Im materiellen Sinne ist jede Rechtsnorm, d. h. jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält, ein
Gesetz. Dazu gehören nicht nur die vom Parlament im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetze, sondern auch auf anderem Wege zustande gekommene
Rechtsnormen:
Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die von Organen der vollziehenden Gewalt (Verwaltungsbehörden, Ministerien) gesetzt werden. Sie dürfen grundsätzlich nur zur
inhaltlich vorgegebenen Durchführung bzw. Ergänzung bereits bestehender formeller Gesetze erlassen werden und müssen durch höherrangiges Gesetz ermächtigt sein.
Satzungen (Statute) werden von Körperschaften wie Gemeinden, Kreisen oder auch Universitäten im Rahmen des ihnen zugestandenen Selbstverwaltungsrechts erlassen
und dienen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.
Als Gesetze im materiellen Sinne gelten auch die von den Organen der Europäischen Union erlassenen, unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtssätze, ebenso wie das
Gewohnheitsrecht, d. h. Regeln (z. B. Handelsbräuche), die sich in langjähriger Übung herausgebildet haben.
Verfasst von:
Gerhard Deutsch
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Gesetz (Recht).
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EINLEITUNG
Gesetz (Recht), allgemein eine Regel, Vorschrift, Richtlinie oder Norm, nach der man handeln muss oder handelt. Im Recht unterscheidet man zwischen dem formellen und
materiellen Gesetzesbegriff.
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GESETZ IM FORMELLEN SINNE
Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluss der zuständigen Gesetzgebungsorgane, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht.
Die Gesetzgebung steht in einem demokratischen Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ausschließlich der legislativen Gewalt, also dem Parlament, zu. In der
Bundesrepublik Deutschland ist die Gesetzgebung prinzipiell den Länderparlamenten zugewiesen, soweit das Grundgesetz nicht explizit den Bund für zuständig erklärt. Die
meisten und bedeutendsten Sachgebiete fallen jedoch als ausschließliche, konkurrierende oder Rahmengesetzgebung in den Aufgabenbereich des Bundestages
(GG Art. 70 ff.).
Im förmlichen Gesetzgebungsverfahren werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht. Vom Bundestag beschlossene Gesetze werden dem Bundesrat vorgelegt. Verweigert der Bundesrat die erforderliche Zustimmung (Zustimmungsgesetze), wird
ein gemeinsamer Ausschuss der beiden Organe einberufen, über dessen Vorschläge oder Änderungen der Bundestag in einer erneuten Lesung beschließen muss. Bedarf ein
Gesetz nicht der Zustimmung durch den Bundesrat, kann dieser seinen Einspruch einlegen (Einspruchsgesetze), welcher vom Bundestag nur mit der entsprechenden
Stimmenmehrheit zurückgewiesen werden kann (GG Art. 76 ff.). Das nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetz muss vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden (Ausfertigung und Verkündung).
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GESETZ IM MATERIELLEN SINNE
Im materiellen Sinne ist jede Rechtsnorm, d. h. jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält, ein
Gesetz. Dazu gehören nicht nur die vom Parlament im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetze, sondern auch auf anderem Wege zustande gekommene
Rechtsnormen:
Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die von Organen der vollziehenden Gewalt (Verwaltungsbehörden, Ministerien) gesetzt werden. Sie dürfen grundsätzlich nur zur
inhaltlich vorgegebenen Durchführung bzw. Ergänzung bereits bestehender formeller Gesetze erlassen werden und müssen durch höherrangiges Gesetz ermächtigt sein.
Satzungen (Statute) werden von Körperschaften wie Gemeinden, Kreisen oder auch Universitäten im Rahmen des ihnen zugestandenen Selbstverwaltungsrechts erlassen
und dienen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.
Als Gesetze im materiellen Sinne gelten auch die von den Organen der Europäischen Union erlassenen, unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtssätze, ebenso wie das
Gewohnheitsrecht, d. h. Regeln (z. B. Handelsbräuche), die sich in langjähriger Übung herausgebildet haben.
Verfasst von:
Gerhard Deutsch
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