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Eigentum.

Publié le 06/12/2021

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Eigentum.
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EINLEITUNG

Eigentum, im Privatrecht umfassendstes dingliches (siehe Sachenrecht) Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache; im öffentlichen Recht (siehe Verfassungsrecht) durch
Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützte Grundrechtsposition.

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EIGENTUM IM PRIVATRECHT

Eigentum kennt das deutsche Privatrecht nur an Sachen als körperlichen Gegenständen (beweglichen Sachen und Grundstücken), nicht an anderen Gegenständen wie
Forderungen oder geistigen Schöpfungen. Es stellt das umfassendste Recht an einer Sache dar, das in unserer Rechtsordnung existiert. Dadurch unterscheidet sich das
Eigentum von anderen dinglichen Rechten, die nur beschränkten Inhalt haben, wie Pfandrecht, Hypothek oder Dienstbarkeit.
Zu unterscheiden ist das Privateigentum zum einen von dem Besitz einer Sache, der nur die tatsächliche und nicht die rechtliche Herrschaftsmacht einer Person über eine
Sache beschreibt: So hat beispielsweise ein Dieb zwar Besitz an einer gestohlenen Sache, weil diese sich tatsächlich in seiner Herrschaftsgewalt befindet, er hat jedoch kein
Eigentum daran; der Bestohlene andererseits bleibt Eigentümer, auch wenn er die tatsächliche Herrschaft über die Sache verliert. Zum anderen muss das privatrechtliche
Eigentum zum Begriff des Eigentums im Sinne des öffentlichen Rechts als durch Artikel 14 GG grundrechtlich geschützte Rechtsposition abgegrenzt werden (siehe unten
Abschnitt Eigentum im Verfassungsrecht).
§ 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt den Inhalt des Eigentums folgendermaßen: ,,Der Eigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen." Der Eigentümer kann die Sache also nach seinem Willen
grundsätzlich benutzen, verbrauchen, belasten, veräußern oder sogar zerstören. Zum anderen muss jeder andere das Eigentum respektieren; es ist gegen Störungen
geschützt (vergleiche § 1004 BGB), seine Verletzung begründet Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB; siehe unerlaubte Handlung) und der Eigentümer kann auf Grund des
Eigentums die Sache grundsätzlich heraus verlangen (sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz der Sache hat, wie es etwa der Mieter auf Grund des Mietvertrages besitzt).
Das Eigentum an einem Grundstück umfasst theoretisch die Erdoberfläche, das Land darunter bis zum Erdmittelpunkt und den dazugehörigen Luftraum. Die
Verfügungsgewalt über den Grundbesitz ist jedoch praktisch im Allgemeininteresse vielfach eingeschränkt (z. B. durch das Baurecht).
Auf Grund des Abstraktionsprinzips des deutschen Rechts erlangt man das Eigentum grundsätzlich erst mit der Übergabe der beweglichen Sache bzw. beim
Grundstückserwerb (siehe Immobilien) mit der so genannten Auflassung (Übereignungserklärung vor dem Notar) und der Eintragung in das Grundbuch. Ein Kaufvertrag
begründet also nur das Recht auf und nicht an der Sache: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, wirklich Eigentümer wird der Erwerber
jedoch erst mit Übergabe der Sache.
Siehe auch Veräußerung; Eigentumsvorbehalt; Enteignung; Aneignung

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EIGENTUM IM VERFASSUNGSRECHT

Die Tatsache, dass im Verfassungsrecht der Begriff des Eigentums anders zu definieren ist als im Privatrecht, erklärt sich daraus, dass Grundrechte in erster Linie
Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind. Der Eigentumsbegriff muss hier weiter ausfallen, da dem Staat gegenüber nicht nur das Eigentum im Sinne des
Privatrechts, sondern auch alle anderen vermögenswerten Positionen vor Willkürakten geschützt sein müssen. Denn die Eigentumsgewährleistung hat ,,die Aufgabe ... dem
Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu
ermöglichen" (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen Band 68, Seite 193/222).
Im Verfassungsrecht versteht man daher unter dem Begriff des Eigentums nicht nur das Eigentum im Sinne des BGB, sondern allgemein jede vermögenswerte
privatrechtliche Rechtsposition (also auch etwa Forderungen oder Rechte) sowie jede öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung
darstellt (z. B. Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Das Vermögen als solches zählt nicht zum Eigentumsbegriff, das Bundesverfassungsgericht verlangt aber,
dass Steuern keine ,,erdrosselnde Wirkung" haben dürfen. Das Eigentum ist durch die Verfassung garantiert (so genannte Institutsgarantie), allerdings nur innerhalb
bestimmter Schranken (z. B. baurechtlicher Gesetze). Der Entzug einer Eigentumsposition durch den Staat ist nur zum Wohle der Allgemeinheit, auf Grund eines Gesetzes
und gegen Entschädigung zulässig.
Einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum kann der Einzelne nach Erschöpfung des Rechtsweges mit der Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht geltend machen. Siehe auch Enteignung

Verfasst von:
Daniel Winteler
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